Zielgruppe

Steuerberatung für Familien

Steueroptimierung für Familien in der Schweiz: Kinderabzug, Kinderdrittbetreuungskosten, Verheiratetenabzug, Splitting, Scheidung und Bildungskosten.

Steuerliche Situation für Familien in der Schweiz

Familien mit Kindern profitieren in der Schweiz von einer Reihe spezifischer steuerlicher Vergünstigungen. Die Kenntnis und optimale Nutzung dieser Abzüge kann die Steuerlast erheblich reduzieren – bei einer vierköpfigen Familie oft um CHF 5'000 bis 15'000 pro Jahr.

Zentrale Familienabzüge im Überblick:

  • Kinderabzug (Bund + Kanton): CHF 6'700 bis 8'500 pro Kind
  • Verheiratetenabzug: CHF 2'500 (Bund), kantonal unterschiedlich
  • Kinderdrittbetreuungskosten: bis CHF 25'000 pro Kind
  • Bildungsabzüge: Kurse, Studium, Berufsausbildung

Typische Haushaltseinkommen von Familien:

  • Einverdiener-Haushalt: CHF 80'000 – 150'000
  • Doppelverdiener: CHF 120'000 – 250'000
  • Mit 2–3 Kindern und Kita-Kosten entstehen erhebliche Abzugsmöglichkeiten

Die Familienbesteuerung erfolgt grundsätzlich gemeinsam (Splitting) – beide Einkommen werden addiert, durch zwei geteilt und versteuert. Das führt bei ungleichen Einkommen zu einer Entlastung.

Kinderabzug und Kinderdrittbetreuungskosten

Kinderabzug (Art. 33 Abs. 2 DBG):

  • Bundesebene: CHF 6'700 pro Kind (2026)
  • Kantone: Zusätzliche Abzüge von ca. CHF 5'000 bis 10'000 pro Kind
  • Gültig für Kinder bis 18 Jahre
  • Bei Ausbildung: bis Abschluss der Erstausbildung (max. meist 25 Jahre)
  • Bei Behinderten: oft höherer Abzug möglich

Kinderdrittbetreuungskosten:

  • Abzug bis CHF 25'000 pro Kind und Jahr
  • Voraussetzung: Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beider Elternteile
  • Abzugsfähig: Kita, Tagesmutter, Hort, Mittagsbetreuung, Ferienlager (beruflich bedingt)
  • Kein Abzug: Privatschulen als solche (nur der Betreuungsanteil)
  • Wichtig: Belege und Bestätigung der Einrichtung erforderlich

Kinderzulagen:

  • AHV-Kinderzulage: CHF 250 pro Kind und Monat (nicht steuerpflichtig als Einkommen)
  • PK-Kinderzulage: variiert nach Kasse (steuerfrei)
  • Diese Zulagen mindern nicht den Kinderabzug

Verheiratetenabzug und Splitting

Verheiratetenabzug:

  • Bundesebene: CHF 2'500
  • Kantone: z.B. Zürich CHF 3'000, Bern CHF 2'600
  • Gilt nur bei gemeinsamer Veranlagung (Splitting)

Splitting vs. Einzelbesteuerung:

  • Splitting: (Einkommen Ehemann + Einkommen Ehefrau) ÷ 2 = Bemessungsgrundlage pro Person
  • Jede Person wird auf diese Bemessungsgrundlage besteuert, Gesamtsteuer = 2 × Einzelsteuer

Beispiel Splitting-Wirkung:

  • Ehemann: CHF 120'000, Ehefrau: CHF 40'000
  • Ohne Splitting (Einzel): Steuer auf 120'000 + Steuer auf 40'000 = ca. CHF 28'000 + CHF 3'500 = CHF 31'500
  • Mit Splitting: Bemessungsgrundlage je CHF 80'000 → 2 × CHF 9'500 = CHF 19'000
  • Ersparnis durch Splitting: CHF 12'500

Nachteil bei Doppelverdienern mit ähnlichem Einkommen:

  • Beide je CHF 100'000: Splitting ergibt 2 × 50'000 → kann zu Mehrbelastung führen, da die Progression bei niedrigem Einkommen geringer ist, die Addition aber zwei Personen betrifft. In der Schweiz überwiegt meist die Ersparnis durch das Splitting.

Familienbesteuerung nach Scheidung

Nach einer Scheidung ändert sich die steuerliche Situation fundamental:

Getrennte Veranlagung:

  • Ab dem Trennungszeitpunkt werden die Ehegatten wieder einzeln veranlagt
  • Der Kinderabzug wird dem Elternteil zugewiesen, der das Kindergeld erhält (oder bei gemeinsamem Sorgerecht anteilig)

Unterhaltszahlungen:

  • Gerichtlich festgelegter Unterhalt: Beim Zahlenden abzugsfähig, beim Empfänger steuerbar
  • Freiwillige Zahlungen über dem Unterhalt: nur beim Zahlenden abzugsfähig, wenn vertraglich vereinbart

Kinderdrittbetreuungskosten:

  • Beide Elternteile können ihren Anteil der Betreuungskosten abziehen, wenn beide erwerbstätig sind
  • Bei geteiltem Sorgerecht: jeder seinen anteiligen Abzug

Praktischer Tipp: Die Steuerfolgen einer Scheidung sollten in die Unterhaltsberechnung einfliessen – wer Steuern spart, hat mehr Netto für die Kinder.

Bildungsabzüge für Familien

Berufsausbildung und Weiterbildung:

  • Kurse, Studiengänge, Berufsausbildung: abzugsfähig als Berufsauslagen
  • Typisch: CHF 2'000 – 12'000 pro Jahr (je nach Nachweisbarkeit)

Schulausbildung der Kinder:

  • Die öffentliche Schule ist kostenlos – kein Abzug
  • Private Schule: Kein Abzug als Schulgeld
  • Schulmaterial, Instrumente: in der Regel private Ausgaben
  • Ausnahme: Wenn die private Schule aus beruflichen Gründen (z.B. Umzug) nötig ist, können Teile als Expatriate-Kosten geltend gemacht werden (bei internationalen Familien)

Berechnungsbeispiel: Familie mit 2 Kindern

Ausgangslage:

  • Verheiratet, 2 Kinder (4 und 7 Jahre)
  • Ehemann: CHF 95'000, Ehefrau: CHF 75'000
  • Kita-Kosten: CHF 28'000 pro Jahr (CHF 14'000 pro Kind)
  • Kanton: Zürich

Berechnung:

  • Bruttoeinkommen: CHF 170'000
  • Splitting: CHF 85'000 pro Person
  • Kinderabzug: 2 × CHF 7'800 (Zürich) = CHF 15'600
  • Verheiratetenabzug: CHF 3'000
  • Kinderdrittbetreuung: CHF 28'000 (CHF 14'000 pro Kind, jeweils unter dem Maximum von CHF 25'000)
  • Steuerbares Einkommen: CHF 170'000 - 15'600 - 3'000 - 28'000 = CHF 123'400

Steuerersparnis durch Familienabzüge:

  • Ohne Abzüge: Steuer auf CHF 170'000
  • Mit Abzügen: Steuer auf CHF 123'400
  • Ersparnis: ca. CHF 12'000 – 15'000

Häufige Fehler von Familien

Fehler 1: Kinderdrittbetreuungskosten nicht geltend machen Viele Familien vergessen, dass Kita- und Hortkosten abzugsfähig sind. Bei CHF 20'000 Kosten und 35% Grenzsteuersatz ergibt das CHF 7'000 Steuerersparnis.

Fehler 2: Belege für Betreuungskosten nicht aufbewahren Die Steuerverwaltung kann Nachweise verlangen. Sichern Sie Verträge, Rechnungen und Bestätigungen der Einrichtungen.

Fehler 3: Verheiratetenabzug vergessen Bei gemeinsamer Veranlagung steht Ihnen der Verheiratetenabzug zu – er erscheint nicht automatisch in allen Steuerprogrammen.

Fehler 4: Nach Scheidung falsche Zuweisung des Kinderabzugs Bei geteiltem Sorgerecht muss der Kinderabzug korrekt aufgeteilt werden. Falsche Angaben führen zu Korrekturen und Nachforderungen.

Fehler 5: Keine Abstimmung bei Doppelverdienern Säule 3a, PK-Einkäufe und andere Abzüge sollten zwischen den Partnern optimiert werden – wer den höheren Grenzsteuersatz hat, soll möglichst die Abzüge nutzen.

Häufig gestellte Fragen

Der Kinderabzug auf Bundesebene beträgt CHF 6'700 pro Kind (2026). Hinzu kommen kantonale Kinderabzüge, die je nach Kanton variieren (z.B. Zürich ca. CHF 8'000, Bern ca. CHF 7'500 pro Kind). Die Abzüge gelten für Kinder bis 18 Jahre bzw. bis Abschluss der Erstausbildung.

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