Zielgruppe

Steuerberatung für Expats in der Schweiz

Steuerberatung speziell für Expats: Quellensteuer, Pauschalbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen und Optimierungstipps für ausländische Arbeitnehmer.

Steuerpflicht als Expat in der Schweiz

Als ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz unterliegen Sie einer besonderen Steuersituation. Die Art Ihrer Besteuerung hängt von Ihrem Aufenthaltsstatus, Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrem Einkommen ab.

Quellensteuer (Bewilligung B oder L):

  • Steuer wird direkt vom Lohn abgezogen
  • Standardisierte Tarife nach Zivilstand und Kindern
  • Bei Bruttolohn über CHF 120'000: Pflicht zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung
  • Bei tieferem Lohn: Freiwillige Veranlagung oder Tarifkorrektur möglich

Ordentliche Veranlagung (Bewilligung C):

  • Reguläre Steuererklärung wie Schweizer Bürger
  • Alle Abzüge können geltend gemacht werden
  • Vermögen weltweit deklarationspflichtig

Unbeschränkte Steuerpflicht: Die Schweiz besteuert grundsätzlich das gesamte Welteinkommen und Weltvermögen. Ausnahme: Einkünfte aus ausländischen Liegenschaften und ausländischen Betriebsstätten werden in der Schweiz nur satzbestimmend berücksichtigt.

Praxisbeispiel: Ein britischer Expat mit Bewilligung B und einem Bruttolohn von CHF 180'000 in Zürich wird zunächst quellenbesteuert. Aufgrund des Lohns über CHF 120'000 wird er nachträglich ordentlich veranlagt. Durch Geltendmachung von Säule 3a (CHF 7'258), Expatriate-Abzügen und Weiterbildungskosten reduziert sich seine Steuerbelastung von ca. CHF 32'000 auf ca. CHF 26'000 – eine Ersparnis von CHF 6'000.

Spezielle Abzüge für Expats

Das Kreisschreiben Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) regelt besondere Abzüge für leitende Angestellte aus dem Ausland, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind.

Expatriate-Abzüge gemäss KS 26:

  1. Umzugskosten – Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück (inkl. Transport, Versicherung, Einlagerung). Typisch: CHF 10'000-30'000.
  2. Wohnungskosten – Doppelte Miete während der Übergangszeit (maximal 3 Monate). Wenn die Wohnung im Herkunftsland beibehalten wird: laufende Mehrkosten.
  3. Schulkosten für Kinder – Kosten für internationale Schulen, soweit diese durch den Aufenthalt in der Schweiz bedingt sind. Bei 2 Kindern an einer internationalen Schule in Zürich: CHF 50'000-80'000 pro Jahr.
  4. Reisekosten – Regelmässige Heimreisen zum Herkunftsland (typisch: monatlich oder vierteljährlich für die Familie).
  5. Sprachkurse – Kosten für Deutschkurse oder andere Sprachkurse, die beruflich notwendig sind.

Voraussetzungen für Expatriate-Abzüge:

  • Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber ODER Anstellung durch ein Schweizer Unternehmen in leitender Position
  • Vorübergehender Aufenthalt (typisch: begrenzte Vertragszeit)
  • Ausländische Staatsangehörigkeit
  • Die Abzüge müssen vom Arbeitgeber separat im Lohnausweis (Ziffer 15) aufgeführt werden

Rechenbeispiel – Steuerersparnis durch Expatriate-Abzüge:

  • Bruttolohn: CHF 250'000
  • Internationale Schule (2 Kinder): CHF 60'000
  • Umzugskosten (pro rata): CHF 5'000
  • Heimreisekosten: CHF 8'000
  • Sprachkurs: CHF 3'000
  • Zusätzliche Abzüge: CHF 76'000
  • Steuerersparnis bei Grenzsteuersatz 35%: ca. CHF 26'600

Doppelbesteuerung vermeiden

Als Expat besteht ein erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung – also der Besteuerung desselben Einkommens in zwei Ländern. Die Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten Schutz, müssen aber aktiv geltend gemacht werden.

Häufige Doppelbesteuerungssituationen:

  • Arbeitstage im Ausland: Wenn Sie Teile Ihrer Arbeit im Herkunftsland oder in Drittstaaten erbringen, kann dieses Einkommen dort steuerpflichtig sein. Die Schweiz gewährt dann eine Freistellung oder Anrechnung.
  • Einkünfte aus dem Herkunftsland: Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen oder Renten aus dem Herkunftsland können dort besteuert werden. Das DBA regelt die Aufteilung.
  • Aktienoptionen und RSUs: Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen ist komplex, wenn der Erdienungszeitraum über mehrere Länder geht. Die Aufteilung erfolgt anteilig nach Arbeitstagen.

So vermeiden Sie Doppelbesteuerung:

  1. Prüfen Sie das anwendbare DBA zwischen der Schweiz und Ihrem Herkunftsland
  2. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitstage in verschiedenen Ländern sorgfältig
  3. Beantragen Sie die Entlastung in beiden Ländern (Ansässigkeitsbescheinigung, DA-1-Formular)
  4. Deklarieren Sie alle weltweiten Einkünfte in der Schweiz – ausländische Steuern werden angerechnet

Praxisbeispiel – Aktienoptionen: Ein US-Expat erhielt Aktienoptionen bei seinem Arbeitgeber in den USA (Erdienungszeitraum: 2022-2026). Er zog 2024 in die Schweiz. Bei der Ausübung 2026 wird der Gewinn anteilig aufgeteilt: 50% USA (2022-2024) und 50% Schweiz (2024-2026). Ohne korrekte Aufteilung wäre der gesamte Gewinn in beiden Ländern steuerpflichtig.

Häufige Fehler von Expats

Fehler 1: Expatriate-Abzüge nicht geltend machen Viele Expats wissen nicht, dass sie besondere Abzüge beanspruchen können. Dies gilt besonders für internationale Schulkosten und Umzugskosten.

Fehler 2: Quellensteuer-Korrektur verpassen Die Frist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung oder Tarifkorrektur ist der 31. März des Folgejahres – eine verwirkende Frist, die nicht verlängerbar ist.

Fehler 3: Ausländisches Vermögen nicht deklarieren Bei der ordentlichen Veranlagung muss das weltweite Vermögen deklariert werden. Nicht-Deklaration kann als Steuerhinterziehung geahndet werden.

Fehler 4: Säule 3a nicht nutzen Auch Quellenbesteuerte können in die Säule 3a einzahlen und den Betrag bei der ordentlichen Veranlagung abziehen. Die Steuerersparnis beträgt ca. CHF 1'500-3'000 pro Jahr.

Fehler 5: Keine Steuerberatung bei der Rückkehr Der Wegzug aus der Schweiz und die Rückkehr ins Herkunftsland haben ebenfalls steuerliche Konsequenzen – besonders bei Vorsorgeguthaben. Planen Sie die Rückkehr steuerlich genauso sorgfältig wie den Zuzug.

Häufig gestellte Fragen

Ja, wenn Sie Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (mehr als 30 Tage mit Erwerbstätigkeit oder 90 Tage ohne). Mit Aufenthaltsbewilligung B oder L werden Sie quellenbesteuert, mit Niederlassungsbewilligung C ordentlich veranlagt.

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