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Verrechnungssteuer in der Schweiz: Rückforderung und Fristen

Verrechnungssteuer 35% verständlich erklärt: Wann fällt sie an (Dividenden, Zinsen, Lotterie), DA-1 Rückforderung, 3-Jahres-Frist, internationale Rückforderung und häufige Fehler.

Von Bastien Thiébaud·Aktualisiert: 15. Februar 2026

Was ist die Verrechnungssteuer?

Die Verrechnungssteuer ist eine direkte Bundessteuer in der Höhe von 35%, die bei der Auszahlung bestimmter Kapitalerträge an der Quelle einbehalten wird. Sie soll sicherstellen, dass auch anonyme Kapitalanleger – darunter viele Ausländer – an der Schweizer Besteuerung partizipieren.

Charakteristika:

  • Erhebung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
  • Einbehaltung bei der Zahlstelle (Bank, Emittent, Lotterie)
  • Rückforderung möglich für berechtigte Personen
  • Verjährungsfrist: drei Jahre

Wann fällt die Verrechnungssteuer an?

1. Dividenden und ähnliche Erträge

Bei Auszahlung von Dividenden durch Schweizer Kapitalgesellschaften wird die Verrechnungssteuer einbehalten. Das betrifft:

  • Dividenden von Aktiengesellschaften
  • Gewinnanteile von GmbH
  • Erträge aus Partizipationsscheinen
  • Erträge aus Genussrechten

2. Zinsen

Zinsen aus Schweizer Schuldverschreibungen und ähnlichen Forderungen unterliegen der Verrechnungssteuer:

  • Obligationen (Staats- und Unternehmensanleihen)
  • Schuldscheindarlehen
  • Sparguthaben (unter bestimmten Bedingungen)
  • Zinsen aus Forderungen gegen Schweizer Schuldner

Ausnahmen: Zinsen aus Geschäftsverbindlichkeiten, Hypothekarschulden und bestimmten Sparkonti sind von der Verrechnungssteuer befreit.

3. Lotterie- und Wettgewinne

Gewinne aus Lotterien und Wetten mit Sitz in der Schweiz unterliegen der Verrechnungssteuer (35%). Das betrifft z.B.:

  • Swisslos
  • Sportwetten
  • Casino-Gewinne (unter bestimmten Voraussetzungen)

4. Vergütungen von Forderungen

Auch andere Kapitalerträge wie z.B. Vergütungen aus Forderungsabtretungen können der Verrechnungssteuer unterliegen.

Wer kann die Verrechnungssteuer zurückfordern?

Berechtigte Inländer

PersonengruppeRückforderung
Natürliche Personen mit Wohnsitz in der SchweizVollständig (wird mit Einkommenssteuer verrechnet)
Pensionskassen (2. Säule)Vollständig
Stiftungen und Vereine mit Sitz in der SchweizUnter bestimmten Bedingungen
Schweizer KapitalgesellschaftenVollständig (Verrechnung mit Gewinnsteuer)

Rückforderung bei natürlichen Personen

Für Privatpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz wird die Verrechnungssteuer nicht bar ausbezahlt, sondern mit der Einkommenssteuer verrechnet. Die Kapitalerträge müssen in der Steuererklärung deklariert werden; die einbehaltene Verrechnungssteuer wird angerechnet. Übersteigt die Verrechnungssteuer die festgesetzte Einkommenssteuer, wird der Überschuss erstattet.

DA-1 Formular: Für die Rückforderung bzw. Verrechnung ist das Formular DA-1 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) bei der ESTV einzureichen. Viele Kantone übernehmen die DA-1-Angaben aus der Steuererklärung; prüfen Sie die Verfahren in Ihrem Kanton.

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Die 3-Jahres-Frist: unbedingt beachten

Die Verrechnungssteuer unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Kapitalerträge aus JahrRückforderung möglich bis
2024Ende 2027
2023Ende 2026
2022Ende 2025

Wichtig: Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch unwiederbringlich. Setzen Sie sich Erinnerungen – viele vergessen die Rückforderung für ältere Jahre.

Schritt-für-Schritt: Rückforderung über DA-1

1. Depotauszug und Bescheinigungen sammeln

Sie benötigen Nachweise über die Kapitalerträge und die einbehaltene Verrechnungssteuer:

  • Depotauszug mit Aufschlüsselung Dividenden/Zinsen
  • Steuerabzugsbestätigungen (falls von der Bank ausgestellt)

2. DA-1 Formular ausfüllen

Das Formular DA-1 ist bei der ESTV erhältlich (Download auf estv.admin.ch). Tragen Sie ein:

  • Persönliche Daten
  • Steuerjahr
  • Art der Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen etc.)
  • Bruttobeträge und einbehaltene Verrechnungssteuer

3. Einreichung

Das ausgefüllte Formular und die Belege senden Sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Verrechnungssteuer, 3003 Bern.

Bei der ordentlichen Veranlagung übernehmen viele Kantone die DA-1-Daten automatisch aus der Steuererklärung – eine gesonderte Einreichung ist dann oft nicht nötig. Klären Sie dies mit Ihrem kantonalen Steueramt.

4. Rückerstattung

Die ESTV prüft den Antrag und erlässt einen Bescheid. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel innerhalb von mehreren Monaten.

Internationale Rückforderung (ausländische Anleger)

Ausländische Anleger können die Schweizer Verrechnungssteuer über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückfordern. Die Voraussetzungen und Beträge variieren je nach Land:

Land (Beispiel)Typische Rückforderung
EU/EWR-StaatenOft 15–20% (gemäss DBA)
USAGemäss DBA
UKGemäss DBA

Verfahren: In der Regel muss ein Antrag bei der ESTV gestellt werden, oft mit Nachweis des Wohnsitzes und der Besteuerung im Heimatstaat. Die Fristen können abweichen – rechtzeitig informieren.

Häufige Fehler bei der Rückforderung

Fehler 1: Frist verpasst

Die 3-Jahres-Frist ist verwirkend. Wer 2021 Kapitalerträge hatte und 2025 erst die Rückforderung beantragt, geht leer aus.

Tipp: Legen Sie einen jährlichen Termin (z.B. Januar) fest, um die DA-1 für das Vorjahr zu prüfen.

Fehler 2: Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung deklariert

Auch wenn die Verrechnungssteuer einbehalten wurde, müssen die Bruttoerträge (inkl. Verrechnungssteuer) in der Steuererklärung angegeben werden. Sonst wird die Verrechnung nicht korrekt durchgeführt.

Fehler 3: Depot bei ausländischer Bank

Bei Depots bei ausländischen Banken wird keine Schweizer Verrechnungssteuer einbehalten – es gibt folglich nichts zurückzufordern. Die Erträge sind aber in der Schweiz steuerpflichtig zu deklarieren.

Fehler 4: Verwechslung mit Quellensteuer

Die Verrechnungssteuer (Bund, 35%, Kapitalerträge) ist nicht zu verwechseln mit der Quellensteuer (Kanton, Lohn bei Ausländern B/L). Unterschiedliche Verfahren, unterschiedliche Behörden.

Fehler 5: Ungenaue Angaben

Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im DA-1 können zu Abweisungen oder Verzögerungen führen. Prüfen Sie die Zahlen gegen den Depotauszug.

Praktische Tipps

  1. Depotauszug jährlich prüfen: Kontrollieren Sie, ob Verrechnungssteuer einbehalten wurde und ob Sie zur Rückforderung berechtigt sind.
  2. Automatisierung: Einige Banken und Steuerberater bieten Unterstützung bei der DA-1-Einreichung an.
  3. Archivieren: Bewahren Sie Bescheinigungen und Depotauszüge mindestens bis Ablauf der Verjährungsfrist auf.
  4. Internationale Fälle: Bei Auslandsbezug die DBA-Regelungen und Fristen früh prüfen.
  5. Pensionskasse: Falls Ihre PK Kapitalerträge erzielt, wird die Verrechnungssteuer in der Regel automatisch zurückgefordert – keine eigene Aktion nötig.

Kernaussagen

  • Die Verrechnungssteuer beträgt 35% und wird bei Dividenden, Zinsen und Lotteriegewinnen einbehalten.
  • Berechtigte Personen (Schweizer Wohnsitz, PK, Stiftungen) können sie über das DA-1 zurückfordern oder mit der Einkommenssteuer verrechnen.
  • Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre – versäumen Sie sie nicht.
  • Internationale Anleger können über Doppelbesteuerungsabkommen teilweise zurückfordern.
  • Häufige Fehler: Frist versäumt, Kapitalerträge nicht deklariert, Verwechslung mit Quellensteuer.
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Häufig gestellte Fragen

Die Verrechnungssteuer ist eine direkte Bundessteuer von 35%, die bei der Auszahlung von Kapitalerträgen (Dividenden, Zinsen, Lotteriegewinne) einbehalten wird. Sie wird «an der Quelle» erhoben.

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