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Erbschaftssteuer: Kantonsvergleich und Planung

Erbschaftssteuer in der Schweiz: Welche Kantone besteuern direkte Nachkommen? Freibeträge, Steuersätze für Geschwister und Unbekannte, Schwyz als steuerfreier Kanton und Planungsstrategien.

Von Bastien Thiébaud·Aktualisiert: 15. Februar 2026

Einleitung: Erbschaftssteuer in der Schweiz

Die Erbschaftssteuer in der Schweiz ist eine kantonale Steuer – der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer. Die Kantone haben völlig unterschiedliche Regelungen: Manche erheben keine Erbschaftssteuer, andere besteuern je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes. Wer plant (als Erblasser oder als potenzieller Erbe), kann die Steuerlast erheblich beeinflussen.

Welche Kantone besteuern direkte Nachkommen?

Kantone ohne Erbschaftssteuer (oder faktisch keine für direkte Nachkommen)

KantonRegelung
SchwyzKeine Erbschafts- und Schenkungssteuer
NidwaldenKeine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen
ObwaldenKeine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen
UriKeine Erbschaftssteuer
Appenzell InnerrhodenKeine Erbschaftssteuer
Appenzell AusserrhodenKeine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen (geplant/teils umgesetzt)

Kantone mit Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen (oft mit Freibetrag)

KantonTypische Regelung
ZürichFreibetrag CHF 50'000 pro Kind, dann progressiver Satz (ca. 1–5%)
BernFreibetrag, dann gestaffelte Sätze
LuzernFreibetrag, moderate Sätze
ZugKeine Steuer für Ehegatten und direkte Nachkommen
Basel-Stadt / -LandschaftFreibeträge, Sätze für direkte Nachkommen gering
St. GallenFreibetrag, reduzierte Sätze für Kinder
GenfFreibetrag, progressiver Satz (kann höher ausfallen)
WaadtFreibetrag, Sätze für direkte Nachkommen
TessinFreibetrag, gestaffelte Sätze
GraubündenKeine Steuer für Ehegatten und direkte Nachkommen

Hinweis: Die Regelungen ändern sich. Die obige Tabelle dient der Orientierung – prüfen Sie die aktuelle Gesetzgebung in Ihrem Kanton.

Freibeträge für direkte Nachkommen (Auswahl)

KantonFreibetrag pro Kind (ca.)Steuersatz danach
ZürichCHF 50'0001–5% progressiv
BernCHF 30'000–50'0002–6%
LuzernCHF 50'0001–4%
AargauCHF 50'000Gering
St. GallenCHF 50'000Gering
GenfCHF 100'000+1–7%
WaadtCHF 100'0001–6%
TessinCHF 100'000Gestaffelt

Steuersätze für Geschwister und entferntere Verwandte

Für Geschwister, Neffen/Nichten und Unbekannte gelten höhere Sätze:

KantonGeschwister (ca.)Unbekannte (ca.)
Zürich5–15%20–40%
Bern6–18%25–45%
Luzern5–12%20–35%
Genf5–12%25–50%
Waadt5–15%25–45%
Basel-Stadt5–15%20–40%

Hinweis: Die genauen Sätze hängen von der Erbschaftshöhe und dem Verwandtschaftsgrad ab. Dies sind grobe Anhaltswerte.

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Schwyz: Der steuerfreie Kanton

Der Kanton Schwyz erhebt weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer. Das gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Vermögens. Viele Erblasser mit hohem Vermögen erwägen daher einen Wohnsitzwechsel nach Schwyz vor dem Tod – oder Erben wählen Schwyz als Wohnsitz.

Wichtig: Der Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt des Todes entscheidet über das anwendbare Recht. Ein Erblasser mit letzten Wohnsitz in Schwyz unterliegt dem Schwyzer Recht – unabhängig vom Wohnsitz der Erben.

Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer unterliegt in der Regel denselben Regelungen wie die Erbschaftssteuer – dieselben Freibeträge, dieselben Sätze, dieselben Ausnahmen. Auch hier ist Schwyz steuerfrei.

Tipp: In Kantonen mit Freibetrag können Schenkungen über mehrere Jahre verteilt werden – jeder Jahrgang hat seinen eigenen Freibetrag. Das kann die Steuerlast senken.

Planungsstrategien

1. Wohnsitz des Erblassers

Der letzte Wohnsitz des Erblassers bestimmt das anwendbare Erbschaftssteuerrecht. Ein Umzug in einen günstigeren Kanton (z.B. Schwyz) kann die Steuerlast stark reduzieren – die Bedingungen für den steuerlichen Wohnsitz müssen erfüllt sein (tatsächlicher Aufenthalt, Lebensmittelpunkt).

2. Schenkungen zu Lebzeiten

Schenkungen zu Lebzeiten können die spätere Erbschaftsmasse verkleinern. Dabei gilt:

  • Dieselben Steuersätze und Freibeträge wie bei der Erbschaft
  • Verteilung über mehrere Jahre nutzt jährliche Freibeträge
  • Bei Immobilien: Grundstückgewinnsteuer beachten
  • Vorbehaltsusus (Niebrauch) kann die Schenkung steuerlich günstiger gestalten

3. Stiftung oder Trust

Für grössere Vermögen kommen Stiftungen oder Trusts in Betracht. Die steuerliche Behandlung ist komplex und erfordert eine spezialisierte Beratung.

4. Ehegatten und Konkubinat

Ehegatten sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit oder stark begünstigt. Konkubinatspartner werden oft wie Unbekannte besteuert – ein gravierender Unterschied. Die Zivilstandsfrage ist für die Planung entscheidend.

5. Testament und Erbteilung

Durch eine geschickte Testamentsgestaltung können Erblasser die Steuerlast für die Erben beeinflussen (z.B. Zuweisung an steuerlich günstigere Erben, Aufteilung auf mehrere Erben unter Freibeträge). Beachten Sie die korrekte Rechtschreibung bei Testament.

Internationale Aspekte

  • Ausländische Erblasser: Liegt der Wohnsitz im Ausland, kann ausländisches Erbschaftssteuerrecht gelten. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuordnung.
  • Ausländische Erben: Erben mit Wohnsitz im Ausland können in ihrem Wohnsitzstaat zusätzlich besteuert werden.
  • Immobilien: Liegenschaften in der Schweiz unterliegen dem Schweizer Recht, unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers.

Praktische Tipps

  1. Rechtzeitig planen: Erbschafts- und Schenkungssteuer hängen vom Wohnsitz und der Struktur ab – Jahre im Voraus prüfen.
  2. Kanton wechseln: Bei hohem Vermögen kann ein Wohnsitzwechsel (Erblasser oder Erbe) in einen günstigen Kanton sinnvoll sein.
  3. Schenkungen staffeln: Nutzen Sie die jährlichen Freibeträge durch gestaffelte Schenkungen.
  4. Beratung einholen: Bei Vermögen ab CHF 1–2 Mio. lohnt sich eine spezialisierte Beratung.
  5. Testament prüfen: Stellen Sie sicher, dass das Testament die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigt.

Kernaussagen

  • Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt – der Bund erhebt keine.
  • Direkte Nachkommen (Kinder) sind in vielen Kantonen befreit oder stark begünstigt.
  • Schwyz, Nidwalden, Obwalden, Uri und Appenzell Innerrhoden erheben keine oder kaum Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen.
  • Geschwister und Unbekannte zahlen in der Regel 5–50% je nach Kanton.
  • Durch Wohnsitzwahl, Schenkungen zu Lebzeiten und Testamentgestaltung lässt sich die Steuerlast gezielt reduzieren.
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Häufig gestellte Fragen

In den meisten Kantonen erheben direkte Nachkommen (Kinder) keine oder nur geringe Erbschaftssteuer. Kantone wie Schwyz, Nidwalden, Obwalden und Uri erheben gar keine Erbschaftssteuer.

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