Das Kernproblem: Homeoffice-Abzüge werden falsch geltend gemacht
Seit der COVID-Pandemie arbeitet ein grosser Teil der Schweizer Beschäftigten regelmässig von zu Hause aus. Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Kosten ist jedoch komplex: Was ist abzugsfähig? Wie hoch darf der Abzug sein? Und welche Nachweise verlangen die Steuerbehörden? Viele Steuerpflichtige lassen Abzüge aus – oder beanspruchen zu viel und riskieren Nachfragen bis hin zu Rückforderung.
Die zentralen Herausforderungen:
- Post-COVID: Die temporären Erleichterungen (z.B. Pauschalen) sind teilweise zurückgenommen
- Kantonale Unterschiede: Jeder Kanton hat eigene Regeln und Obergrenzen
- Angestellte vs. Selbstständige: Unterschiedliche Ansätze, hohes Verwechslungsrisiko
- Dokumentation: Belege, Flächenberechnung, Nutzungsnachweis – oft unzureichend
- Eigenmietwert: Wer Wohneigentum hat, muss den «entgangenen» Mietwert einrechnen
Rechtlicher Rahmen: DBG, kantonale Steuergesetze und ESTV
Die Homeoffice-Abzüge sind im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie in den kantonalen Steuergesetzen geregelt. Es existiert kein einheitlicher nationaler Standard – die Kantone haben Gestaltungsspielraum.
Bundesebene (DBG Art. 33):
- «Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten» können zu einem fiktiven Mietwert angerechnet werden
- Werbungskosten (inkl. Homeoffice) sind abzugsfähig, soweit sie im Zusammenhang mit dem Erwerb stehen
- Die Rechtsprechen des Bundesgerichts verlangt einen klaren betrieblichen Bezug
Kantonale Praxis (Beispiele):
- Zürich: Abzug eines Mietanteils und anteiliger Nebenkosten; Flächenlimit oft 10–15% der Wohnfläche; Obergrenze häufig bei CHF 2'000–3'000
- Bern: Ähnliche Regelung; Arbeitgeberbestätigung empfohlen
- Genf: Strengere Prüfung; teilweise nur Pauschalen anerkannt
- Luzern: Anteilige Miete, Strom, Internet; Dokumentation erforderlich
ESTV-Weisungen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung gibt Empfehlungen heraus, die von den Kantonen unterschiedlich umgesetzt werden. Eine bundeseinheitliche «Homeoffice-Verordnung» existiert nicht.
Abzugsfähige Kosten: Detaillierte Übersicht
Als Werbungskosten abzugsfähig (Angestellte):
- Mietanteil: Proportional zur Homeoffice-Fläche und -Nutzung (z.B. 10 m² von 100 m² = 10%)
- Strom: Anteil der Arbeitsstunden (z.B. 40% bei 2 Tagen Homeoffice)
- Heizung: Analog zum Strom
- Internet/Telefon: Anteil für berufliche Nutzung
- Büromaterial: Papier, Druckertinte, Porto für dienstliche Zwecke
- Versicherung: Anteil der Hausratversicherung für das Arbeitszimmer (kantonal unterschiedlich)
Nicht oder eingeschränkt abzugsfähig:
- Möbel (Schreibtisch, Stuhl) – oft als Privatvermögen betrachtet
- Kaffee, Snacks
- Reinigung der gesamten Wohnung
- Vollständige Miete (nur Anteil)
- Abschreibungen auf Eigentum (Eigenmietwert-Thematik)
Selbstständige: Können ein dediziertes Büro zu 100% als Betriebsausgabe geltend machen, sofern der Raum ausschliesslich betrieblich genutzt wird. Gemischt genutzte Räume: anteilige Aufteilung.
Rechenbeispiele: Konkrete Abzugsberechnungen
Beispiel 1: Angestellter, 2 Tage/Woche Homeoffice, Mietwohnung
- Monatsmiete: CHF 2'200
- Wohnfläche: 80 m², Arbeitszimmer: 12 m² (15%)
- Nutzung: 40% der Zeit (2 von 5 Tagen)
- Anteil Miete: 15% × 40% × CHF 2'200 × 12 = CHF 1'584
- Strom (anteilig): CHF 800 × 15% × 40% = CHF 48
- Internet (anteilig): CHF 600 × 40% = CHF 240
- Total abzugsfähig: ca. CHF 1'872
- Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 30%): CHF 562
Beispiel 2: Selbstständiger, 100% Homeoffice, Eigentum
- Eigenmietwert: CHF 40'000/Jahr (3.5% des Steuerwerts)
- Arbeitszimmer: 20 m² von 120 m² = 16.7%
- Abzugsfähiger Eigenmietwert-Anteil: CHF 40'000 × 16.7% = CHF 6'680 (wird als Ertrag angerechnet, aber Betriebsausgabe gegen gerechnet – Nettoeffekt kantonal)
- Strom, Internet, Versicherung: CHF 2'000 anteilig
- Betriebsausgaben Homeoffice: ca. CHF 8'000
- Steuerersparnis (Grenzsteuersatz 35%): CHF 2'800
Beispiel 3: Angestellter, Pauschalabzug (Kanton mit Pauschale)
- Einige Kantone erlauben Pauschalen von CHF 500–1'500 ohne Detailnachweis
- Voraussetzung: Arbeitgeber bestätigt Homeoffice-Regelung
- Einfacher, aber oft niedriger als der tatsächliche Abzug bei guter Dokumentation
Schritt-für-Schritt-Strategie: Homeoffice-Abzüge korrekt geltend machen
Schritt 1: Kantonale Regeln prüfen Informieren Sie sich bei Ihrer Steuerverwaltung oder einem Steuerberater über die geltenden Regeln in Ihrem Kanton. Fragen Sie nach: Flächenlimit, Obergrenzen, Pauschalen, erforderliche Belege.
Schritt 2: Arbeitsbereich dokumentieren Erstellen Sie eine Skizze oder Beschreibung: Welche Fläche nutzen Sie für die Arbeit? Wie viele m²? Fotografieren Sie den Bereich. Dokumentieren Sie die Nutzungsstunden (z.B. 2 Tage/Woche = 40%).
Schritt 3: Arbeitgeberbestätigung einholen Viele Kantone verlangen eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass Homeoffice erlaubt und erforderlich ist. Ohne diese Bestätigung werden Abzüge oft abgelehnt.
Schritt 4: Belege sammeln Bewahren Sie Rechnungen für Miete, Strom, Internet, Büromaterial auf. Berechnen Sie die Anteile nachvollziehbar (Fläche × Nutzungsdauer).
Schritt 5: Eigenmietwert beachten (Wohneigentum) Wenn Sie Eigentümer sind, wird ein Eigenmietwert angerechnet. Der Homeoffice-Abzug mindert diesen – aber die Rechnung muss stimmen. Lassen Sie sich beraten.
Dokumentationsanforderungen: Was die Steuerbehörden erwarten
Minimum:
- Schriftliche Arbeitgeberbestätigung (Dauer, Umfang Homeoffice)
- Flächenangabe (m²) und Gesamt-Wohnfläche
- Berechnung des Anteils (Miete, Nebenkosten)
- Aufbewahrung der Belege für mindestens 10 Jahre
Empfohlen:
- Grundriss oder Foto des Arbeitsbereichs
- Aufzeichnung der Homeoffice-Tage (z.B. Kalender)
- Rechnungen und Verträge (Miete, Strom, Internet)
Bei Prüfung: Die Steuerbehörden können Nachweise verlangen. Wer keine hat, riskiert Streichung des Abzugs und allenfalls Nachzahlung.
Häufige Fehler bei Homeoffice-Abzügen
Fehler 1: Keine Arbeitgeberbestätigung Ohne Bestätigung werden Abzüge in vielen Kantonen pauschal abgelehnt. Holen Sie diese frühzeitig ein.
Fehler 2: Überhöhte Flächenangabe Ein «Arbeitszimmer» von 30 m² in einer 60 m²-Wohnung wirkt unglaubwürdig. Die Behörden prüfen die Plausibilität.
Fehler 3: Angestellten-Regeln bei Selbstständigkeit anwenden (und umgekehrt) Selbstständige haben mehr Spielraum – nutzen Sie ihn. Angestellte dürfen nicht «wie Selbstständige» abrechnen.
Fehler 4: Keine Belege aufbewahrt «Ich weiss, dass ich CHF 2'000 für Homeoffice ausgegeben habe» reicht nicht. Nur belegte Kosten werden anerkannt.
Fehler 5: Eigenmietwert ignoriert Wohneigentümer müssen den Eigenmietwert in der Steuererklärung angeben. Der Homeoffice-Abzug reduziert ihn – aber die Gesamtrechnung (Eigenmietwert minus Abzug) muss korrekt sein. Manche vergessen den Eigenmietwert komplett und machen nur den Abzug – das führt zu Nachfragen.