Steuerthema

Doppelbesteuerung vermeiden: DBA, Anrechnung und Praxis

Vermeidung von Doppelbesteuerung in der Schweiz: DBA-Netz, Anrechnungs- vs. Freistellungsmethode, Formular DA-1, interkantonale Fälle.

Doppelbesteuerung: Das Problem verstehen

Wenn dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in zwei oder mehr Staaten (oder Kantonen) besteuert werden, entsteht Doppelbesteuerung. Für Unternehmen mit internationalen Aktivitäten und für Personen mit grenzüberschreitenden Einkünften ist dies ein zentrales Thema. Die Schweiz verfügt über Instrumente zur Vermeidung – wer sie kennt, spart Steuern und vermeidet Konflikte.

Zentrale Themen:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – über 100 Verträge
  • Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode
  • Formular DA-1 und Verrechnungssteuer-Rückforderung
  • Interkantonale Doppelbesteuerung
  • Internationale Unternehmensstrukturen
  • Transfer Pricing Grundlagen

Das Schweizer DBA-Netz: Über 100 Abkommen

Die Schweiz hat mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen basieren weitgehend auf dem OECD-Musterabkommen und regeln:

Welches Land darf was besteuern?

  • Wohnsitzstaat: Besteuert in der Regel das weltweite Einkommen (mit Abzug oder Freistellung für im Quellenstaat besteuertes Einkommen)
  • Quellenstaat: Darf bestimmte Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Löhne für lokale Arbeit) besteuern – oft mit begrenzten Sätzen

Typische DBA-Regelungen:

  • Dividenden: Quellenstaat max. 5-15% (je nach Beteiligungsquote)
  • Zinsen: Quellenstaat oft 0-10%
  • Lizenzgebühren: Quellenstaat oft 0%
  • Geschäftsgewinne: Nur im Staat der Geschäftsleitung (mit Ausnahmen für Betriebsstätten)

Wichtig: Jedes DBA ist anders. Bei Geschäften mit einem bestimmten Land muss das konkrete Abkommen geprüft werden.

Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode

Anrechnungsmethode (Tax Credit):

  • Beide Staaten besteuern die Einkünfte
  • Der Wohnsitzstaat rechnet die im Quellenstaat gezahlte Steuer auf die inländische Steuer an
  • Ergebnis: Es wird maximal die höhere der beiden Steuern bezahlt

Beispiel:

  • Dividende CHF 100'000 aus Deutschland
  • Quellensteuer DE: 5% = CHF 5'000
  • Schweizer Steuer (ohne Anrechnung): CHF 20'000
  • Anrechnung: CHF 20'000 - CHF 5'000 = CHF 15'000 in der Schweiz
  • Gesamte Steuer: CHF 20'000 (CHF 5'000 in DE, CHF 15'000 in CH)

Freistellungsmethode (Exemption):

  • Der Wohnsitzstaat verzichtet auf die Besteuerung – die Einkünfte sind «freigestellt»
  • Nur der Quellenstaat besteuert

Beispiel:

  • Geschäftsgewinn aus ausländischer Betriebsstätte
  • Schweiz (Wohnsitz) besteuert nicht (Freistellung)
  • Nur der Staat der Betriebsstätte besteuert

Schweizer Praxis: Die Schweiz verwendet je nach DBA und Einkunftsart beide Methoden. Bei Dividenden oft Anrechnung, bei Betriebsstätten oft Freistellung.

Formular DA-1: Verrechnungssteuer zurückfordern

Die Verrechnungssteuer (35%) wird in der Schweiz auf Dividenden, Zinsen und bestimmte andere Kapitalerträge erhoben. Bei Bezug durch ausländische Empfänger kann diese über das DBA reduziert oder erlassen werden.

Formular DA-1:

  • Antrag auf Befreiung von der Verrechnungssteuer oder Rückerstattung
  • Wird bei der Schweizer Zahlstelle oder dem Bundesamt für Justiz eingereicht
  • Voraussetzung: Der Empfänger ist in einem DBA-Staat ansässig und berechtigt

Typische Fälle:**

  • Deutsche Holding erhält Dividende aus Schweizer Tochter: DBA CH-DE reduziert Quellensteuer auf 5-15%
  • Schweizer Firma erhält Dividende aus Deutschland: DBA reduziert deutsche Quellensteuer, Schweizer Firma fordert Rückerstattung mit Formular

Frist: Die Rückforderung muss in der Regel innert 3 Jahren gestellt werden (Verrechnungssteuergesetz).

Rechenbeispiel – DA-1 Nutzen:

  • Schweizer AG schüttet CHF 1 Mio. Dividende an deutsche GmbH (Holding, 20% Beteiligung)
  • Ohne DBA: 35% Verrechnungssteuer = CHF 350'000
  • Mit DBA CH-DE (5% bei Beteiligung 10-25%): 5% = CHF 50'000
  • Ersparnis durch DA-1: CHF 300'000

Interkantonale Doppelbesteuerung

Innerhalb der Schweiz kann es zu Mehrfachbesteuerung zwischen Kantonen kommen, wenn:

  • Eine Person in Kanton A wohnt, in Kanton B arbeitet und in Kanton C eine Firma hat
  • Eine Firma in mehreren Kantonen Betriebsstätten unterhält

Interkantonales Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) und Konkordat:

  • Das Konkordat regelt die Aufteilung des Steuerpotenzials
  • Grundsätze: wirtschaftliche Zugehörigkeit, Verteilung nach Massstab (Umsatz, Löhne, Vermögen)

Verständigungsverfahren:

  • Bei Streit zwischen Kantonen können die Steuerbehörden ein Verständigungsverfahren einleiten
  • Der Steuerpflichtige kann dies beantragen, wenn er Doppelbesteuerung befürchtet

Praxistipp: Bei Sitzwechsel oder bei Tätigkeit in mehreren Kantonen frühzeitig die kantonale Zuordnung klären und ggf. eine Verständigung beantragen.

Internationale Unternehmensstrukturen

Betriebsstätte:

  • Eine feste Geschäftseinrichtung im Ausland (z.B. Zweigniederlassung, Werkstatt) kann zu lokaler Besteuerung führen
  • Das DBA regelt, wann eine Betriebsstätte vorliegt und wie der Gewinn aufzuteilen ist

Tochtergesellschaft:

  • Eigenes Rechtssubjekt im Ausland
  • Gewinne werden dort besteuert; Ausschüttungen unterliegen Quellensteuer und DBA

Transfer Pricing:

  • Bei Geschäften zwischen verbundenen Unternehmen (z.B. Mutter und Tochter) müssen die Preise «arm's length» sein
  • Verrechnungspreise, die nicht marktüblich sind, können von den Steuerbehörden korrigiert werden
  • Dokumentationspflichten in der Schweiz (Art. 58 StG, Verordnung) und im Ausland (OECD, EU)

Transfer Pricing: Grundlagen

Arm's Length Prinzip:

  • Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen zu Bedingungen abgeschlossen werden, die auch Fremde vereinbaren würden

Typische Verrechnungspreis-Themen:

  • Lieferungen von Waren
  • Dienstleistungen (Management, IT, F&E)
  • Lizenzgebühren
  • Darlehenszinsen

Dokumentation:

  • Für grenzüberschreitende Geschäfte mit verbundenen Unternehmen: Verrechnungspreisdokumentation (Master File, Local File)
  • Fehlende oder ungenügende Dokumentation kann zu Korrekturen und Bussen führen

Rechenbeispiel – Transfer Pricing Anpassung:

  • Schweizer Mutter verkauft an Tochter in Deutschland zu CHF 50 (Einkaufspreis Mutter: CHF 80)
  • Marktüblicher Preis: CHF 90
  • Deutsche Behörde korrigiert: Verrechnungspreis CHF 90
  • Folge: Deutscher Gewinn sinkt (höherer «Einkauf»), Schweizer Gewinn steigt
  • Ohne DBA: Doppelbesteuerung auf CHF 40 (Differenz)
  • Mit DBA und Anrechnung: Eine Korrektur wird anerkannt, Verständigungsverfahren möglich

Rechtsrahmen: DBA, StG, Verordnungen

Doppelbesteuerungsabkommen:

  • Bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und jedem Partnerstaat
  • Primär gegenüber dem nationalen Recht bei Konflikten (Art. 1 DBG)

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG):

  • Art. 6-8: Anrechnung ausländischer Steuern
  • Art. 40: Freistellung von Einkünften aus Ausland

Verrechnungssteuergesetz (VStG):

  • Rückforderung und Ermässigung der Verrechnungssteuer gemäss DBA

Schritt-für-Schritt: Doppelbesteuerung vermeiden

  1. Relevante Staaten identifizieren – Wo haben Sie Einkünfte, Vermögen, Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften?
  2. DBA prüfen – Gibt es ein Abkommen? Welche Methode (Anrechnung/Freistellung)? Welche Quellensteuersätze?
  3. DA-1 und Anträge stellen – Für Dividenden, Zinsen: Befreiung oder Rückforderung beantragen, Fristen beachten.
  4. Interkantonale Fälle klären – Bei Mehrfachbesteuerung in der Schweiz: Verständigung beantragen.
  5. Transfer Pricing dokumentieren – Verrechnungspreise festlegen, dokumentieren und jährlich prüfen.
  6. Steuererklärung korrekt ausfüllen – Ausländische Einkünfte deklarieren, Quellensteuern angeben, Anrechnung geltend machen.

Häufige Fehler bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung

Fehler 1: DBA-Formulare nicht eingereicht Ohne rechtzeitigen Antrag (DA-1 oder vergleichbar) wird die volle Quellensteuer einbehalten. Die Rückforderung ist oft auf 3 Jahre befristet.

Fehler 2: Anrechnung vergessen Ausländische Quellensteuern müssen in der Schweizer Steuererklärung angegeben und zur Anrechnung gebracht werden. Wer sie vergisst, zahlt doppelt.

Fehler 3: Transfer Pricing ignoriert Geschäfte mit verbundenen Unternehmen zu nicht marktüblichen Preisen führen zu Korrekturen, Doppelbesteuerung und Bussen. Dokumentieren Sie von Anfang an.

Fehler 4: Interkantonale Fälle unterschätzt Bei Tätigkeit oder Wohnsitz in mehreren Kantonen kann es ohne Klärung zu Doppelbesteuerung kommen. Beantragen Sie frühzeitig eine Verständigung.

Fehler 5: Änderungen der DBA nicht verfolgt DBA werden regelmässig aktualisiert (z.B. OECD-BEPS, Mindestbesteuerung). Prüfen Sie, ob neue Abkommen oder Änderungen Ihre Situation betreffen.

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Häufig gestellte Fragen

Bei der Anrechnungsmethode besteuert sowohl der Wohnsitz- als auch der Quellenstaat. Der Wohnsitzstaat erlaubt die Anrechnung der im Quellenstaat gezahlten Steuer auf die inländische Steuer. Bei der Freistellungsmethode verzichtet der Wohnsitzstaat auf die Besteuerung – nur der Quellenstaat besteuert. Die Schweiz wendet in ihren DBA je nach Einkunftsart und Vertrag beide Methoden an.

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